für die Erdgaslieferung an Haushalts- und Gewerbekunden (Stand: 10.12.2024)
Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.
2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich genannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokationsidentifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 in Rechnung.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.
2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen) unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.
2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messwerte wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), wird die Ablesung der Messwerte in begründeten Einzelfällen, z. B. für die Dauer eines technisch bedingten Ausfalls der Fernkommunikation, ebenfalls auf Verlangen des Lieferanten kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt, sofern dies für die Abrechnung nach diesem Vertrag erforderlich ist. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist.
3.2. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebes, zur Wartung oder zur Ablesung der Messeinrichtungen bzw. des Messsystems erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung bzw. das Messsystem zugänglich ist. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.4. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Satz 1.
3.5. Werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, erfolgt die Abrechnung zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
3.6. Die Abrechnung nach Ziffer 3.5 wird nach Wahl des Lieferanten in elektronischer oder in Papierform erstellt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.
3.7. Erfolgt die Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie monatlich abzurechnen.
3.8. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) und rechnet der Lieferant nicht monatlich ab, erhält der Kunde unentgeltlich die Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch monatlich.
3.9. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt zur Verfügung. (Vgl. Ziffer 17) Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
3.10. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bzw. des Messsystems an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.11. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bzw. des Messsystems eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.2. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.12. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumes oder beginnt oder endet der Abrechnungszeitraum untermonatlich (z. B. bei untermonatlicher Aufnahme oder Beendigung der Belieferung), so rechnet der Lieferant verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
3.13. Hat der Kunde die Option „Grüngasanteil“ gewählt, stellt der Lieferant dem Kunden mit der Abrechnung nach Ziffer 3.5. eine Bestätigung gemäß § 96 Abs. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus. Soweit er die Bestätigung nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbringen kann (z. B. im Falle unterjähriger Lieferzeiträume), stellt der Lieferant dem Kunden die Bestätigung in der jeweils nächsten Rechnung oder separat zur Verfügung (in der Regel spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres).
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens/SEPA-Lastschriftmandat oder mittels Überweisung bzw. Dauerauftrag (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Pauschal werden für die erste Mahnung 1,90 € und für jede weitere Mahnung 2,10 € berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1. sofern der in einer Rechnung vergleichbare Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der angegebene vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist
oder
4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt.
4.4. Gegen Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflicht. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest.
5.3. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
5.4. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.5. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.5 zusammen.
6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis – hat der Kunde die Option „Grüngasanteil“ gewählt einschließlich Grüngaszuschlag - in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgenden Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.2 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Im Einzelnen:
6.3.1. Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Soweit und solange das BEHG-Festpreise für Emissionszertifikate vorsieht (voraussichtlich bis 31.05.2025), umfasst dieser Preisbestandteil die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden. Der CO2-Preis fällt dabei nicht auf gegebenenfalls im Lieferumfang (anteilig) enthaltene biogene Brennstoffe i. S. d. §7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG i. V. m. EBeV 2030 an. Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wurde 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2030 i. V. m. Anlage 2 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.
6.3.2. Die vom Lieferanten (an den Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß §35 e EnWG.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 vom Marktgebietsverantwortlichen auf die täglich aus einem Bilanzkreis ausgespeisten Mengen für SLP- und RLM-Marktlokationen erhoben. Die Gasspeicherumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit www.tradinghub.eu) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht
6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.
6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.2, 6.3 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziffer 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 6.2 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen von Grundpreis und Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, die vom Lieferanten beeinflussbaren Kosten der Energiebeschaffung und des Vertriebs erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit, möglich. Dies gilt nicht für die SLP-Bilanzierungsumlage, das Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt bzw. die Konvertierungsumlage. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 06031 7277-35 oder im Internet unter www.oberhessen-gas.de.
Die Regelungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3. Der Gesetzgeber plant derzeit, ein gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem neuen § 41f EnWG-E einzuführen. Danach ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Gegebenenfalls ist dem Kunden vor der Versorgungsunterbrechung u.a. der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelungen zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung gegenüber Haushaltskunden in dem Umfang ausgesetzt, in dem diese abweichende Regelungen trifft.
8.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach der geltenden Preisregelung des jeweiligen Netzbetreibers in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einem erteilten SEPA-Mandat unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
8.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätetet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
12.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht feststellbar, für die geschätzte Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
12.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf für den tatsächlichen, sofern der Beginn der Mitteilungspflicht nicht feststellbar ist, für einen geschätzten Zeitraum, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des Lieferanten.
15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Oberhessische Gasversorgung GmbH, Schulze-Delitzsch-Straße 1, 61169 Friedberg / Tel.-Nr.: 06031/7277-0 / Fax-Nr.: 06031/7277-29 / E-Mail: vertrieb@oberhessen-gas.de.
15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Absatz 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen oder auf diese nicht Innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: (0) 30 / 27 57 240 – 0, Telefax: (0) 30 / 27 57 240 - 69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
15.4. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228/ 141516, Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
15.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info oder www.oberhessen-gas.de.
17.1. Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
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Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist.
Auch anderen Verarbeitungen, die der Lieferant auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt (beispielsweise Übermittlungen von Daten zum nicht vertragsgemäßen Verhalten des Kunden an Auskunfteien), kann der Kunde gegenüber dem Lieferanten aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.