Am 10.11.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung von CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) beschlossen. Das bedeutet, dass die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten hinsichtlich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Mieter getragen werden müssen, sondern auf Bewohner und Eigentümer aufgeteilt werden.
Im Rahmen des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Kohlendiaoxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) § 3 werden nachfolgend die Emissionsangaben für die Lieferung von Wärme veröffentlicht:
Primärbrennstoff Gas: 0,2395 kg/kWh
Primärenergiestoff Heizöl: 0,2982 kg/kWh
Primärenergiestoff Flüssiggas: 0,2794 kg/kWh